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Wiederholungsrezepte

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stecken noch in den Verhandlungen zum Wiederholungsrezept. Verankert ist dieses im Masernschutzgesetz.

 

Das sind die bekannten Fakten:

  • Wiederholungsrezepte können ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
  • Gedacht sind die Rezepte für chronisch Kranke.
  • Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest. Kommt er dem nicht nach, ist das Rezept drei Monate gültig.
  • Die Verordnung muss vom Mediziner als Wiederholungsrezept gekennzeichnet werden.
  • Das verordnete Arzneimittel darf einmal plus drei Wiederholungen in jeweils derselben Packungsgröße geliefert werden.
  • Das Wiederholungsrezept gilt nur für verschreibungspflichtige Medikamente und nicht für Tierarzneimittel.
  • Das Rezept darf erst abgerechnet werden, wenn keine weitere Abgabe auf dessen Grundlage mehr möglich ist.

  

Noch sind viele Fragen offen.

Die Ärzte wurden außerdem darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Ausstellung von Wiederholungsrezepten verpflichtet sind.

 

 

(Quelle: Apotheke adhoc)